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Eckernförde
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Hafenentgelttarif und Hafenordnung für den Schleswiger Stadthafen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Für Leistungen der Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH und die Benutzung des Hafens der Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH werden Entgelte nach den nachfolgenden Bedingungen erhoben. Für Leistungen, Lieferungen und Benutzungen, die hier nicht aufgeführt sind, werden besondere Entgelte vereinbart.
  2. Das entgeltpflichtige Hafengebiet umfasst das Hafenbecken und die Hafenanlagen innerhalb der durch die Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung) bezeichneten Grenzen.

§ 2 Zusammensetzung der Hafenentgelte

Die nach dieser Entgeltordnung zu entrichtenden Hafenentgelte setzen sich wie folgt zusammen:

a) Hafengeld
b) Schiffliegegeld
c) Sportbootliegegeld
d) Hausbootliegegeld
e) Kaigeld
f) Lagergeld
g) Hafenentsorgungsentgelt
h) Krangeld
i)  Standentgelt für Wohnmobile

§ 3 Erhebung der Entgelte

  1. Die Hafenentgelte werden durch die Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH erhoben.
  2. Die Schuld entsteht mit der Benutzung des Hafens bzw. der Inanspruchnahme der Dienstleistung.
  3. Die Entgelte werden mit ihrer Entstehung fällig.
  4. Zahlungsmittel ist der Euro.
  5. Die in § 2 aufgeführten Entgelte werden einzeln berechnet und einzeln auf volle 0,10 Euro-Beträge aufgerundet.
  6. Für Entgelte, die auf Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper entfallen, sind deren Eigentümer und deren Benutzer sowie von diesen beauftragte Schiffmakler als Gesamtschuldner zahlungspflichtig. Für die Lagerung und den Umschlag von Gütern sind Verlader und Empfänger sowie Eigentümer der Güter als Gesamtschuldner zahlungspflichtig.
  7. Die angegebenen Entgelte sind Nettosätze. Bei Steuerpflicht dieser Entgelte wird die jeweils gültige Umsatzsteuer für die Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinzugerechnet.

Ausgenommen von dieser Regelung sind die Entgelte nach § 11, § 14 und § 15. Diese Entgelte sind Bruttosätze und enthalten die Umsatzsteuer von zurzeit 19%. 

§ 4 Anmeldung

  1. Meldepflichtig für Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper ist der Fahrzeug- oder Geräteführer oder sein Beauftragter, die gleichzeitig für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Hafenverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein.
  2. Meldepflichtig für den Umschlag und die Lagerung von Gütern sind entweder der Verlader, der Empfänger, der Benutzer der Anlagen oder der Fahrzeugführer.
  3. Meldepflichtig für das an und von Bordgehen von Fahrgästen ist der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter.
  4. Die Anmeldung ist vorzunehmen im Hafenbüro des Hafenmeisters unter Vorlage der Schiffs- und Ladepapiere sowie des Nachweises über die Fahrgastbeförderung.
  5. Schiffspapier für die in das Seeschiffsregister eingetragenen Schiffe ist der Schiffmessbrief, für die in das Binnenschiffsregister eingetragenen Schiffe der Eichschein. Bei Schiffen, deren Bemessungsgrundlage die polizeilich höchstzulässige Personenzahl ist, muss diese Personenzahl durch das Schiffszeugnis nachgewiesen werden.
  6. Fehlt der Messbrief, der Eichschein oder das Schiffszeugnis, so wird eine Schätzung durch den Hafenmeister vorgenommen. Die Kosten für die Schätzung trägt der Zahlungspflichtige. Können Ladepapiere nicht vorgelegt werden, so hat der Meldepflichtige dem Hafenmeister auf Verlangen Einblick in die Geschäftsunterlagen zur Feststellung der Ladung sowie der Art und Menge des Umschlags zu gewähren.

§ 5 Bemessungs- und Umrechnungsgrundsätze

  1. Angefangene Bemessungseinheiten sind auf volle Einheiten aufzurunden.
  2. Die Länge der Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Schwimmkörper ist die Länge in Metern, gemessen in Richtung der größten Ausdehnung. 
  3. Bemessungsgrundlage für ein in ein Seeschiffsregister eingetragenes Schiff ist dessen Bruttoregistertonnage, für ein in ein Binnenschiffsregister eingetragenes Schiff dessen maximale Tragfähigkeit in metrischen Tonnen (Eichtonnen).
  4. Für die Ermittlung des Raumgehalts in Bruttoregistertonnen (BRT) bzw. Bruttoregisterraumzahl (BRZ) für nicht vermessene oder nicht geeichte Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper gilt: 1m² der beanspruchten Wasserfläche entspricht 1/3 BRT bzw. 1/3 BRZ.
  5. Für die Berechnung des Ladungsverhältnisses gemäß § 8 A (3) gilt: 1t (1.000 kg) allgemeine Ladung entspricht 2/3 BRT bzw. 2/3 BRZ.

§ 6 Ballast

Als Ballast gelten Stoffe, die nicht zu Handelszwecken bestimmt sind und ausschließlich zur Herstellung der Stabilität des Fahrzeugs, Geräts oder sonstigen Schwimmkörpers dienen.

§ 7 Allgemeine Befreiung von Hafenentgelten

Von der Zahlung der Entgelte nach dieser Entgeltordnung sind befreit:

  1. Fahrzeuge und Geräte der Deutschen Bundeswehr,
  2. Fahrzeuge, Geräte oder sonstige Schwimmkörper des Bundes oder des Landes Schleswig-Holstein, die Aufsichts- oder Wasserbauzwecken dienen,
  3. Güter für Wasserbauzwecke, die dem Bund oder dem Land Schleswig-Holstein gehören oder für deren unmittelbare Rechnung befördert werden,
  4. Lotsen, Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge, jedoch nur im Einsatz,
  5. Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger,
  6. Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper, die den Hafen als Nothafen aufsuchen und ihn, ohne zu laden oder zu löschen, wieder verlassen, solange der Tatbestand, der das einlaufen bedingte, gegeben ist und nicht schiffsseitig bedingt ist,
  7. Fahrzeuge, die lediglich zur Fischerei benutzt werden und in Schleswig beheimatet sind sowie
  8. Beiboote, die zu den im entgeltpflichtigen Hafengebiet liegenden Fahrzeugen und Geräten gehören, soweit sie nicht in der gewerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung eingesetzt sind und sofern diese keine Sonderleistungen in Anspruch nehmen.

§ 8 Hafengeld

  1. Das Hafengeld ist für alle nicht befreiten Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Schwimmkörper, die im entgeltpflichtigen Hafengebiet einlaufen oder aus diesem auslaufen.
  2. Das Hafengeld beträgt für jeden Eingang und für jeden Ausgang
     
    a)

    für Frachtschiffe jeder Größe

     1. mit Ladung

     2. in Ballast oder leer

     

    0,13 Euro/BRT

    0,08 Euro/BRT

    b)für Fahrgastschiffe (einschl. solchen, die außerdem Güter mitführen),  
             Personenfähren und sonstige Fahrzeuge der erwerbsmäßigen 
             Personenbeförderung der polizeilich höchstzulässigen Personenzahl

     

    0,06 Euro/Pers.

    c)für andere Fahrzeuge (Schlepper, Eisbrecher, Kabelleger usw.), Flöße, 
    Geräte oder sonstige Schwimmkörper    
    0,08 Euro/BRT.

     
  3. Die Entgelte für in Ballast oder leer fahrende Frachtschiffe sind auch anzuwenden, wenn die Ladung weniger als den fünften Teil der Bruttoregister-Tonnage beträgt.
  4. von der Entrichtung des Hafengelds sind befreit:
    a) Sport- und andere Fahrzeuge, die nach § 11 dieser Entgeltordnung abgerechnet werden und
    b) in dem Hafengebiet bebaute Schiffe bei Probefahrten und beim Verlassen des Hafens nach oder zur Übergabe an den Eigner.

§ 9 Hafenentsorgungsentgelt

  1. Entsprechend der Landesverordnung über die Entsorgung von Schiffen in schleswig-holsteinischen Häfen (Hafenentsorgungsverordnung – HafEntsVO) hat die Entsorgung von Schiffsabfällen nach Anlage IV (nach Inkrafttreten am 27.09.2004) und Anlage V von MARPOL 73/78, die sich aus dem Schiffsbetrieb durch die Besatzung und die Passagiere ergeben, an den von der Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH bewirtschafteten Kaianlagen, grundsätzlich über die Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH zu erfolgen.
  2. Die Entsorgung von Schiffsabfällen gemäß MARPOL Anlage I (Ölhaltigen Flüssigkeiten aus dem Schiffsbetrieb) kann über die Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH erfolgen und wird an einen qualifizierten Entsorgungsfachbetrieb nach § 52 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vergeben. Die dabei entstehenden Entsorgungskosten sind vom Reeder, Eigner oder Charterer zu tragen.
  3. Für Fahrzeuge ist pro Anlauf und BRZ eine Entsorgungsgebühr von 0,05 € zu zahlen, soweit keine Befreiung nach § 13 HafEntsVO seitens der Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH vorliegt. Mit der Zahlung der Gebühr erhält das Fahrzeug das Recht auf Entsorgung gemäß dieser Tarifbestimmungen.
  4. Für Fahrzeuge bis zu einer Größe von 100 BRZ ist pauschal eine Gebühr von 5,00 € und für Fahrzeuge in der Größe von 101 BRZ – 250 BRZ eine pauschale Gebühr von 10,00 € zu zahlen.
  5. Bei Überschreiten der gewöhnlich zu erwartenden Mengen an Schiffsabfällen/Hausmüll wird die Entsorgung der Mehrmenge gesondert nach Aufwand berechnet.
  6. Bei Schiffen ohne BRZ/BRT-Vermessung gelten 2 to Tragfähigkeit gleich 1 BRZ/BRT.
  7. Für die Entsorgung von Schiffsabfällen gemäß MARPOL Anlage V, ausgenommen für die Entsorgung besonders aufwendiger Schiffsabfälle und besonders überwachungsbedürftiger Abfälle nach Abfallverzeichnis-Verordnung AVV, werden den Fahrzeugen geeignete Hafenauffangeinrichtungen zur Verfügung gestellt.
  8. Besonders aufwendige Schiffsabfälle aus dem Geltungsbereich, der Anlage V von MARPOL 73/78, Chemikalien in Behältnissen, elektrische Geräte, Asche/Russreste, Fischgeschirre, Tauwerk, sowie besonders überwachungsbedürftige Abfälle nach Abfallverzeichnis-Verordnung AVV sind von der Entsorgung ausgenommen.
  9. Die Entsorgung von Ladungsrückständen ist nicht im Entsorgungsentgelt enthalten. Die Kosten für die Entsorgung von Ladungsrückständen sind von dem Nutzer einer solchen Auffangeinrichtung gesondert zu tragen.
  10. Die Entsorgung hat in der hafenüblichen Regelarbeitszeit zu erfolgen. Die Schiffsführung hat die Schiffsabfälle auf Weisung der Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH in die bereitgestellten Behälter ordnungsgemäß zu entsorgen.
  11. Die Entsorgungsverpflichtung und die Bereitstellung von Auffangeinrichtungen für Schiffsabfälle besteht für die Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH vorbehaltlich der Meldefristenregelung nach § 6 der Hafenentsorgungsverordnung-HafEntsVO.
  12. Die Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH kann nach Ermessen Fahrzeuge zur Zahlung einer angemessenen Sicherheitsleistung verpflichten.
  13. Die Entsorgung der Fäkalabwässer der anlaufenden Schiffe ist im Tarif für die Benutzung des Hafens der Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH enthalten.

§ 10 Schiffsliegegeld

  1. Das Schiffsliegegeld ist für alle nicht befreiten Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Schwimmkörper, die im entgeltpflichtigen Hafengebiet liegen, nach Ablauf der Liegezeit von
    a) 3 Kalendertagen (ohne Ein- und Auslauftage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und Tag, an denen das Fahrzeug Güter umschlägt), sofern sie im Hafen nicht beheimatet sind,
    b) 4 Wochen, sofern sie im Hafen beheimatet sind,
    zu entrichten.
     
  2. Das Schiffsliegegeld beträgt für jeden dem Befreiungszeitraum folgenden Zeitraum von je 14 Tagen
    a) für Fahrzeuge 0,06 Euro/BRT
    b) für Schwimmkörper, für jeden Quadratmeter der beanspruchten Wasserfläche  0,03 Euro
     
  3. Von der Entrichtung des Schiffsliegegeldes sind befreit:
    a) Sport- und andere Fahrzeuge, die unter § 11 fallen, 
    b) Fischereifahrzeuge.

§ 11 Sportbootliegegeld

  1. Das Sportbootliegegeld ist für Wasserfahrzeuge jeglicher Art, soweit sie nicht Erwerbszwecken dienen, zu entrichten.
  2. Das Sportbootliegegeld beträgt für einen Liegeplatz im Schleswiger Hafen:
1. je angefangene 24 Stunden bei einer Boots- oder Fahrzeuglänge (Lüa)
bis   6 m15,00 Euro
über 6 m bis 8 m 17,00 Euro
über 8 m bis 10 m21,00 Euro
über 10 m bis 12 m23,00 Euro
über 12 m bis 15 m26,00 Euro
über 15 m bis 18 m34,00 Euro
über 18 m bis 22 m40,00 Euro
über 22 m53,00 Euro

inklusive 6 Personen pro Boot oder Fahrzeug. Für jede weitere Person ist ein Betrag in Höhe von € 3,00 pro angefangene 24 Stunden zu entrichten

2. für den Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Oktober an den Brücken- und Kaianlagen bei einer Boots- und Fahrzeuglänge (Lüa
BootslängeBruttopreis  Einheit
bis 8,00 m800,00 €  Psch
bis 9,00 m1.000,00 €Psch
bis 10,00 m1.200,00 €Psch
bis 11,00 m1.400,00 € Psch
bis 12,00 m1.600,00 €Psch
bis 13,00 m1.800,00 €Psch
ab 13,01 m Preis für 13,00 m zzgl. 150,00 €    pro jeden angefangenen Lfdm.
3.  im Bojenfeld Holmer Becken für Bootsbesitzer mit eigener Boje
für den Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Oktober     45,00 Euro
für den Zeitraum vom 16. Oktober bis 31. März50 %  des Entgeltes nach Absatz 2, Nr. 1-3


Für die Abrechnung nach Absatz 2, Nr. 2 ist der Abschluss eines Mietvertrags über einen Bootsliegeplatz erforderlich.

3. Das Liegeentgelt für Hausboote, die der Vermietung dienen, beträgt für den Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Oktober 4.500,00 € netto. Für Hausboote die ausschließlich der privateigenen Nutzung dienen, wird das Liegeentgelt nach § 11 Absatz 2, Nr. 2 berechnet. Für den Zeitraum vom 16. Oktober bis zum 31. März werden 50 % des Entgelts nach § 11 Absatz 2, Nr. 2 erhoben. Hausboote benötigen grundsätzlich eine Zulassung als Sportboot. Die Vermietung des Liegeplatzes erfolgt ohne Verbau von festen Ver- und Entsorgungsanschlüssen.

4. Die Benutzung der Ver- und Entsorgungseinrichtungen am Hafen (Trinkwasserversorgung, Toilettenbenutzung, Entsorgung der Chemie-Toiletten und Müllentsorgung) ist durch das Sportbootliegegeld abgegolten. In der Zeit vom 16. Oktober bis zum 31. März ist die gesamte Ver- und Entsorgung eingestellt.

5. Von der Zahlung des Sportbootliegegeldes sind auswärtige Fahrzeuge, die an von der Hafenverwaltung anerkannten Wettfahrten teilnehmen, für die Dauer der Veranstaltung befreit. 

§ 12 Kaigeld

  1. Das Kaigeld ist für jeden über die öffentlichen Kai- oder Brückenanlagen an Bord gehenden und für jeden von Bord gehenden Fahrgast im erwerbsmäßigen Personenverkehr sowie für die über diese Anlagen gelöschten oder geladenen Güter entrichten.
     
  2. Es beträgt bei
     
    a) Fahrgästen je Person 0,08 Euro
    b) Fischanlandung je 25 kg 0,02 Euro
    c) Gütern je 1.000 kg  0,08 Euro

     
  3. Für die Fischanlandungen der im Hafen beheimateten Fischereifahrzeuge wird kein Kaigeld erhoben.
     
  4. Für Für das Herausnehmen oder Zuwasserlassen von Booten mit fremden Hebezeugen an der Kaianlage beträgt das Entgelt 
     
    je Boot bis zu 1 Tonne    20,00 Euro
    und für jede weitere angefangene Tonne12,00 Euro

     
  5. Von dem Kaigeld ist befreit: Ballast gemäß § 6.

§ 13 Lagergeld

  1. Das Lagergeld ist für die Lagerung von Gütern und Ballaststoffen auf den örtlichen Kai- und Uferanlagen in dem entgeltpflichtigen Hafengebiet zu entrichten.
  2. Das Lagergeld beträgt für jeden angefangenen Zeitraum von 15 Kalendertagen 0,15 Euro/m²    


§ 14 Krangeld

  1. Für die Inanspruchnahme des Krans innerhalb des Zeitraums vom 10. März bis zum 30. November für das Kranen von Einzel-Sportbooten inklusive Hakenlastversicherung sowie einschließlich der Kosten für den Kranführer und Energieverbrauch ist zu zahlen:
  2. Für die Inanspruchnahme des Krans zum Mastsetzen einschließlich der Kosten für den Kranführer und Energieverbrauch ist zu zahlen:
     
    je Boot155,00 Euro
    bei Sammelaufträgen (ab 3 Booten) je Boot  135,00 Euro


    Für die Inanspruchnahme des Krans außerhalb des Zeitraums nach Satz 1 für das Kranen von Einzel-Sportbooten inklusive Hakenlastversicherung sowie einschließlich der Kosten für den Kranführer und Energieverbrauch ist je Boot ein pauschaler Betrag in Höhe von € 300,- zu zahlen.

    In den Preisen für das Kranen ist die Benutzung des Mastenkrans enthalten.

  3. Für die Benutzung des Mastenkrans ist zu zahlen: je Mast 30,00 Euro

  4. Die Haftungsregelungen gemäß § 18 sind zu beachten.


§ 15 Standentgelt für Wohnmobile

Das Entgelt für 24 Stunden Standzeit inklusive Strom, Wasser und Mitbenutzung der Ver- und Entsorgungseinrichtungen am Hafen beträgt: 

je angefangene 24 Stunden in der Hauptsaison (1. März – 30. November)26,00 Euro (inklusive aller Leistungen)
je angefangene 24 Stunden in der Nebensaison (1. Dezember – 
28./29. Februar)
20,00 Euro (inkl. Strom, sämtliche weitere Ver- und Entsorgungseinrichtungen in den Wintermonaten geschlossen)
Die Preise gelten pro angefangene 24 Stunden inklusive aller Personen pro Fahrzeug. 


§ 16 Allgemeine Verhaltensregeln im Hafengebiet

  1. Diese allgemeinen Verhaltensregeln gelten für die Kai- und Bootsanlegestege der Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH, die zugehörigen Wasch- und Toilettenräume, die zugehörigen Parkplätze, die Wohnmobilstellplätze und die im Hafengebiet befindlichen öffentlichen Hafeneinrichtungen.
  2. Den Anordnungen aller Beauftragten der Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH (z.B. Hafenmeister) ist Folge zu leisten.
  3. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass seine Angehörigen und Gäste nicht gegen diese Verhaltensregeln verstoßen und Ruhe und Ordnung in keiner Art und Weise stören.
  4. Die Benutzung von Musikinstrumenten und Werkzeugen ist während der Tageszeit zwischen 09:00 Uhr und 19:00 Uhr gestattet, jedoch nur in der Weise, dass andere Benutzer sich nicht gestört oder belästigt fühlen.
  5. Radio- und Fernsehgeräte sind leise zu betreiben.
  6. Laute Unterhaltungen, Schreien und Lärmen sind zu unterlassen.
  7. Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass ihre Tiere Ruhe und Ordnung in keiner Weise stören und nicht zur Belästigung für Mitbenutzer der Hafenanlage werden.
  8. Das Mitnehmen von Hunden in die Wasch- und Toilettenräume ist nicht gestattet.
  9. Der Hafen und die Hafenanlagen sind von jedem Besucher in sauberem Zustand zu halten. Jegliche Verschmutzung des Hafens und der angrenzenden Grünanlagen ist verboten. Bordtoiletten dürfen nicht benutzt werden.
  10. Abfälle aller Art müssen in die dafür bereitgestellten Müllgefäße gefüllt werden. Die Deckel sind stets geschlossen zu halten. Sperrige Gegenstände (z.B. Pappkartons) sind vorher zu zerkleinern und in die vorhandenen Container zu füllen.
  11. Die Türen der Wasch- und WC-Räume sind stets zu schließen.
  12. Die Stegflächen dürfen nicht mit Bootszubehör oder anderen Gegenständen belegt und versperrt werden.
  13. Alle Hafeneinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Beschädigungen sind unverzüglich dem Hafenmeister zu melden.
  14. An die vorhandenen Stromanschlüsse dürfen nur elektrische Anlagen, die den gültigen Vorschriften des VDE genügen und sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden, angeschlossen werden. Der Hafenmeister vergibt den Stromanschluss. Die vorhandenen blauen Steckdosen sind ausschließlich für Gastboote vorgesehen.
  15. Die Liegeplätze sind bei Abwesenheit mit den roten (kurzfristig) oder grünen (frei bis …) Tafeln gut sichtbar zu kennzeichnen. Die Tafeln sind von jedem Bootseigner bereitzustellen und immer auszuhängen
  16. Es ist nicht gestattet, Teppiche, Fußmatten oder ähnliche Gegenstände auf dem Bootssteg und/oder um Pfähle zu befestigen.
  17. Das kostenlos zur Verfügung gestellte Trinkwasser ist ausschließlich zur Zweck-verwen¬dung gedacht, insbesondere Bootswäsche ist untersagt.
  18. Sportboote und Trailer dürfen nur nach Rücksprache mit dem Hafenmeister und unmit-telbar zum Slippen, aber nicht langfristig abgestellt werden. Für längeres Abstellen werden Kaigebühren erhoben.
  19. Beim Anbinden der Boote sind unterschiedliche Wasserstände (auch extremes Hoch- oder Niedrigwasser) zu berücksichtigen.
  20. Um Bootsbeschädigungen zu vermeiden, ist das Anbringen von Fendern erforder¬lich.
  21. Die Landesverordnung über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrück¬stän-den in schleswig-holsteinischen Häfen (Hafenentsorgungsverordnung) ist zu beachten.
  22. Das Wohnen auf den Freizeitschiffen ist verboten. 
  23. Das Fahrradfahren ist auf Stegen und an der Kaimauer nicht gestattet.
  24. Alle Schiffe im Schleswiger Hafen unterliegen der Kennzeichnungspflicht. 
  25. Verstöße gegen die Verhaltensregeln im Hafengebiet können mit einer Fristsetzung zum Verlassen des Hafengebietes geahndet werden. 
  26. Die Nichteinhaltung dieser Fristsetzung kann zur kostenpflichtigen Entfernung und Zwischenlagerung eines Wasserfahrzeuges führen.


§ 17 Benutzung des Mastenkrans

Die Bedienung des Mastenkrans ist erst nach erfolgter Einweisung durch das Hafenpersonal zulässig. Die Benutzung des Mastenkrans erfolgt auf eigene Gefahr. Für Schäden, die durch die Benutzung des Mastenkrans an der Hafenanlage, dem Benutzer selbst, an dem gekranten Boot bzw. sonstigen Gegenstand oder einem Dritten entstehen, haftet der Benutzer. Die Haftung der Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH und der für sie tätigen Personen für Sachschäden im Zusammenhang mit der Benutzung des Mastenkrans ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Entstandene Schäden sind der Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


§ 18 Haftung für Schäden beim Kranen

  1. Der Auftraggeber hat den Schleswiger Kommunalbetrieben GmbH vor Beginn des Kranvorganges einen schriftlichen Auftrag zum Kranen zu erteilen.
  2. Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Sicherung des zu kranenden Bootes/sonstigen Gegenstandes, insbesondere gegen Verrutschen oder Absturz und die ordnungsgemäße Positionierung der Tragegurte am Boot/sonstigen Gegenstand verantwortlich.
  3. Die Haftung der Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH und der für sie tätigen Personen für Sachschäden im Zusammenhang mit dem Kranvorgang ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 

§ 19 Geltung der HafVO

Ergänzend findet die Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung – HafVO) Anwendung.

§ 20 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Schleswig.

§ 21 Anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der UN-Kaufrechts (CISG).

§ 22 Inkrafttreten

Hafenentgelttarif und Hafenordnung treten am 01. Juli 2024 in Kraft. Gleichzeitig werden Hafenentgelttarif und Hafenordnung vom 01. Januar 2024 aufgehoben.

Schleswig, 12. Juni 2024

Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH

gezeichnet
Bernd Reichelt
Geschäftsführer